Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Werner Möck Sachverständigen GmbH

1. Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber/Anspruchssteller (AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN schriftlich anerkennt.

2. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen; auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen.

Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Bei Haftpflichtschaden und Kaskogutachten erstreckt sich der Auftragsumfang auf die Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten, eines eventuell anfallenden merkantilen Minderwerts (im Haftpflichtschaden) und der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts. Falls für die Schadenregulierung relevant, auch die Ermittlung des Restwerts.

3. Vollmacht
Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

4. Zahlungsbedingungen
Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des Sachverständigen sofort bzw. bei Versandt mit Erhalt der Rechnung fällig. Bei unbarer Zahlung ist die Gutachten- / Rechnungsnummer anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner einer Entgeltforderung gemäß § 286 Absatz 3 BGB spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug gerät. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.

5. Sachverständigenhonorar
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe. Die Honorartabelle des AN kann in den Geschäftsräumen des AN eingesehen bzw. auf Wunsch zugesandt werden. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten ohne MWSt. zzgl. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage. Zum Grundhonorar addieren sich die Nebenkosten für Audatex-Datenabrufe, Einstellung in Restwertbörsen, Farblichtbilder, Schreibkosten, ggf. angefallene Fahrtkostenpauschale und eine pauschale Aufwandsentschädigung für Porto, Telefonate etc. Wird in Ausnahmefällen, auf Wunsch des AG, auf Stundenbasis abgerechnet, gilt der in der Honorartabelle ausgewiesene Stundenverrechnungssatz als vereinbart. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §247 BGB zu entrichten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.

6. Rechnungsprüfung/Nachbesichtigung
Rechnungsprüfungsberichte, Stellungnahmen, Reparaturbestätigungen, Nachbesichtigungen und Nachträge zum Gutachten gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25 % des sich aus der Honorartabelle ergebenden Honorars, bzw. nach Zeitaufwand zuz. Nebenkosten abgerechnet.

7. Gutachtenerstellung
Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und einem Duplikat mit einem Lichtbildsatz. Eine weitere Kopie und der Lichtbild-Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN. Das Gutachten kann nach Vereinbarung auch elektronisch versandt werden. Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.

8. Datenschutzerklärung / Urheberrechtschutz
Der Unterzeichner weist entsprechend dem Datenschutzgesetz darauf hin, dass zur Auftragsbearbeitung Namen und/oder Firmenbezeichnungen, vollständige Anschriften, auftragsbezogene persönliche Daten sowie Fahrzeugdaten auf unbestimmte Zeit in einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die Schadenart und Schadenumfang des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, via Internet (Fahrzeugbörsen etc.) zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen.

9. Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

10. Haftung
Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb eines Monates nach Erhalt des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer ist. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Schlussbestimmung
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelung dieser AGB wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.

Reutlingen im Juli 1995